Artikel 11 VO (EU) 2019/1122
Benachrichtigungen durch den Zentralverwalter
Der Zentralverwalter benachrichtigt die Kontobevollmächtigten und den nationalen Verwalter eines Kontos über den Vorschlag der Ausführung und den Abschluss oder den Abbruch jedes das Konto betreffenden Vorgangs und die Änderung des Kontostatus über den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 beschriebenen automatisierten Mechanismus. Die Benachrichtigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats des Kontoverwalters übermittelt.
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