Artikel 10 VO (EU) 2019/1122
Kontoverwaltung
(1) Jedes Konto wird einem Verwalter zugeordnet, der das Konto im Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder im Namen der Union verwaltet.
(2) Für jeden Kontotyp gemäß Anhang I wird ein Kontoverwalter bestimmt.
(3) Der Verwalter eines Kontos eröffnet Konten, sperrt den Zugang zu ihnen oder schließt sie, ändert den Kontostatus, lässt Bevollmächtigte zu, genehmigt genehmigungspflichtige Änderungen der Kontoangaben, veranlasst Transaktionen im Auftrag des Kontobevollmächtigten oder des Kontoinhabers gemäß Artikel 20 Absätze 6 und 7 und veranlasst Transaktionen auf Anweisung der zuständigen Behörde oder der entsprechenden Strafverfolgungsbehörde im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.
(4) Der Verwalter kann die Kontoinhaber und ihre Bevollmächtigten zur Einhaltung sinnvoller Auflagen und Bedingungen verpflichten, die mit dieser Verordnung vereinbar sind, wobei die in Anhang II aufgeführten Punkte zu berücksichtigen sind.
(5) Die Konten unterliegen den Rechtsvorschriften und der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats des Kontoverwalters, und die in diesen Konten verbuchten Einheiten werden als im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbuchte Einheiten angesehen.
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