Artikel 9 VO (EU) 2019/1122
Kontostatus
(1) Konten befinden sich im Status „offen” , „gesperrt” , „Schließung bevorstehend” oder „geschlossen” . Für bestimmte Jahre können sich Konten auch im Status „ausgeschlossen” befinden.
(2) Von gesperrten Konten dürfen mit Ausnahme der Vorgänge gemäß den Artikeln 22, 31 und 56 keine Vorgänge veranlasst werden.
(3) Bevor ein Konto geschlossen wird, kann sein Status für den Zeitraum, in dem Abhilfemaßnahmen gegen die Schließung zur Verfügung stehen, oder bis die Bedingungen der Schließung erfüllt sind, jedoch nicht länger als 10 Jahre, auf „Schließung bevorstehend” geschaltet werden. Von Konten mit dem Status „Schließung bevorstehend” dürfen keine Vorgänge veranlasst und keine Einheiten erworben werden und jeder Zugang zu diesen Konten wird gesperrt. Ein Konto mit dem Status „Schließung bevorstehend” kann nur dann auf den Status „offen” geschaltet werden, wenn alle Bedingungen für die Eröffnung eines Kontos erfüllt sind.
(4) Von geschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge veranlasst werden. Ein geschlossenes Konto kann nicht wieder eröffnet werden und kann keine Einheiten erwerben.
(5) Bei Ausschluss einer Anlage aus dem EU-EHS gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG schaltet der nationale Verwalter das betreffende Anlagenbetreiberkonto für die Dauer des Ausschlusses auf den Status „ausgeschlossen” .
(6) Bei Benachrichtigung durch die zuständige Behörde, dass die Flüge eines Luftfahrzeugbetreibers in einem gegebenen Jahr nicht länger gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, schaltet der nationale Verwalter das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto nach vorheriger Benachrichtigung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers so lange auf den Status „ausgeschlossen” , bis die zuständige Behörde mitteilt, dass die Flüge des Luftfahrzeugbetreibers wieder unter das EU-EHS fallen.
(6a) Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten befreit, so schaltet der nationale Verwalter das entsprechende Besitzkonto des beaufsichtigten Unternehmens für die Dauer der Befreiung auf den Status „ausgeschlossen” .
(7) Von ausgeschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge veranlasst werden, ausgenommen die Vorgänge gemäß Artikel 22, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 50 Absätze 6 und 8, Artikel 55 Absätze 2 und 3 und Artikel 57 und die Vorgänge gemäß den Artikeln 31 und 56, soweit sie den Zeitraum betreffen, in dem der Kontostatus nicht auf „ausgeschlossen” geschaltet war.
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