Artikel 8 VO (EU) 2019/1122
Konten
(1) Die Mitgliedstaaten und der Zentralverwalter tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister die Konten gemäß Anhang I umfasst.
(2) In den Konten der einzelnen Typen dürfen die in Anhang I festgelegten Typen von Einheiten gehalten werden.
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