Artikel 7 VO (EU) 2019/1122

Nationale Verwalter

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Verwalter. Der Mitgliedstaat hat Zugang zu seinen eigenen Konten und den seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Konten im Unionsregister, wie in Anhang I festgelegt, und verwaltet diese über seinen nationalen Verwalter gemäß Artikel 10.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass zwischen den nationalen Verwaltern, dem Zentralverwalter und den Kontoinhabern keine Interessenkonflikte bestehen.

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Identität und Kontaktangaben seines nationalen Verwalters mit, einschließlich einer Notrufnummer für den Fall des Angriffs auf die Rechnersicherheit.

(4) Die Kommission koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter. Sie führt insbesondere im Einklang mit den Verträgen alle angemessenen Konsultationen zu Fragen und Verfahren im Zusammenhang mit der Führung der durch diese Verordnung geregelten Register und mit der Durchführung dieser Verordnung durch. Die zwischen dem Zentralverwalter und den nationalen Verwaltern vereinbarten Bedingungen der Zusammenarbeit umfassen gemeinsame Verfahrensvorschriften für die Durchführung dieser Verordnung, Verfahrensvorschriften für das Änderungs- und Störfallmanagement des Unionsregisters, technische Spezifikationen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL sowie Bestimmungen für die Aufgaben der Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß dieser Verordnung erhoben wurden. Die Bedingungen der Zusammenarbeit können auch die Modalitäten einschließen, nach denen die externen Kommunikationsverbindungen, die IT-Infrastruktur und die Zugangsverfahren für Nutzerkonten zusammengefasst werden. Zur Gewährleistung einer harmonisierten Durchführung von Titel I Kapitel 3 übermittelt der Zentralverwalter den nationalen Verwaltern alle zwei Jahre einen Bericht über die einschlägigen Verfahren, die in jedem Mitgliedstaat angewandt werden.

(5) Der Zentralverwalter, die zuständigen Behörden und die nationalen Verwalter führen nur Vorgänge aus, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) 2018/842 erforderlich sind.

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