Artikel 6 VO (EU) 2019/1122

Kommunikationsverbindungen zwischen Registern und dem EUTL

(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Kommunikation von Transaktionen mit Zertifikaten eine Kommunikationsverbindung mit den Registern der Treibhausgasemissionshandelssysteme unterhält, mit denen ein Verknüpfungsabkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft ist.

(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Transaktionen mit Zertifikaten sowie die Kontenverwaltungsvorgänge gemäß Titel I Kapitel 3 prüft und aufzeichnet. Alle Zertifikate betreffenden Transaktionen werden innerhalb des Unionsregisters ausgeführt und aufgezeichnet und geprüft, bevor und nachdem die Kontenverwaltungsvorgänge durchgeführt werden. Der Zentralverwalter kann zwischen dem Unionsregister und dem Register eines Drittlandes, das einen Vertrag über seinen Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet hat, eine beschränkte Kommunikationsverbindung herstellen.

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