Artikel 5 VO (EU) 2019/1122

Transaktionsprotokoll der Europäischen Union

(1) Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG wird für Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung ein Transaktionsprotokoll der Europäischen Union in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank eingerichtet. Das EUTL ist Teil des Unionsregisters.

(2) Der Zentralverwalter führt und wartet die standardisierte elektronische Datenbank nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die standardisierte elektronische Datenbank in der Lage ist, alle in dieser Verordnung genannten Vorgänge zu prüfen und aufzuzeichnen, und die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 dieser Verordnung festgelegten Hardware-, Netz- und Softwareauflagen erfüllt.

(4) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die standardisierte elektronische Datenbank in der Lage ist, alle in Titel I Kapitel 3 sowie in den Titeln II und III beschriebenen Vorgänge aufzuzeichnen.

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