Artikel 4 VO (EU) 2019/1122
Unionsregister
(1) Das Unionsregister einschließlich seiner technischen Infrastruktur wird vom Zentralverwalter geführt und gewartet.
(2) Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 nachzukommen. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnung.
(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 festgelegten Hardware-, Netz-, Software- und Sicherheitsauflagen erfüllt.
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