Artikel 3 VO (EU) 2019/1122
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission(1). Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Zentralverwalter” die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person;
- 2.
- „nationaler Verwalter” den gemäß Artikel 7 benannten Rechtsträger, der dafür zuständig ist, im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister zu verwalten;
- 3.
- „Kontoinhaber” eine natürliche oder juristische Person, die über ein Konto im Unionsregister verfügt;
- 4.
- „Kontoangaben” alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos oder zur Registrierung einer Prüfstelle erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen Bevollmächtigten;
- 5.
- „zuständige Behörde” die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);
- 6.
-
„Prüfstelle”
- a)
- eine Prüfstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission(2) im Falle von ortsfesten Anlagen, Luftfahrzeugbetreibern und beaufsichtigten Unternehmen,
- b)
- eine Prüfstelle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) im Falle des Seeverkehrs;
- 7.
- „Luftverkehrszertifikate” gemäß den Artikeln 3c und 3d der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate, die vor dem 1. Januar 2025 vergeben wurden, und für denselben Zweck generierte Zertifikate, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind;
- 8.
- „allgemeine Zertifikate” gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate, einschließlich Zertifikaten, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind, und Zertifikaten, die gemäß den Artikeln 3c und 3d der Richtlinie generiert und nach dem 1. Januar 2025 vergeben wurden;
- 8a.
- „Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen” gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate;
- 9.
- „Vorgang” einen automatisierten technischen Verfahrensschritt zur Ausführung einer ein Konto oder eine Einheit im Unionsregister betreffenden Aktion;
- 10.
- „Ausführung” den Abschluss eines zur Ausführung vorgeschlagenen Vorgangs, der zum Abschluss führt, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, oder aber den Abbruch zur Folge hat;
- 11.
- „Arbeitstag” ein beliebiger Tag des Jahres von Montag bis Freitag;
- 12.
- „Transaktion” ein Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats oder einer Einheit der jährlichen Emissionszuweisung von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;
- 13.
- „Abgabe” die Anrechnung eines Zertifikats durch einen Betreiber einer ortsfesten Anlage, einen Luftfahrzeugbetreiber, ein Schifffahrtsunternehmen oder ein beaufsichtigtes Unternehmen auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage, des betreffenden Luftfahrzeugs oder Schiffes bzw. auf den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoff;
- 14.
- „Löschung von Zertifikaten” den endgültigen Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
- 15.
- „Geldwäsche” Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849;
- 16.
- „schwere Straftat” eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;
- 17.
- „Terrorismusfinanzierung” Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;
- 18.
- „Geschäftsführer” Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
- 19.
- „Mutterunternehmen” ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
- 20.
- „Tochterunternehmen” ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU;
- 21.
- „Gruppe” eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;
- 22.
- „zentrale Gegenpartei” eine zentrale Gegenpartei (central counterparty, CCP) im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
- 23.
- „ESR-Erfüllungszeitraum” der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030, in dem die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 begrenzen müssen;
- 24.
- „Einheit der jährlichen Emissionszuweisung” die sich auf eine Tonne Kohlendioxidäquivalent belaufende Unterteilung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 EG;
- 25.
- „Betreiberkonten” Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Seeschiffsbetreiberkonten und Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen;
- 26.
- „Betreiber” Betreiber ortsfester Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen und beaufsichtigte Unternehmen.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).
- (3)
Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).
- (4)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
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