Artikel 18 VO (EU) 2019/1122
Registrierung von Prüfstellen im Unionsregister
(1) Die Registrierung einer Prüfstelle im Unionsregister wird beim nationalen Verwalter beantragt. Die die Registrierung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, einschließlich der Angaben gemäß den Anhängen III und V.
(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 registriert der nationale Verwalter die Prüfstelle im Unionsregister oder er teilt der angehenden Prüfstelle gemäß Artikel 19 mit, dass die Registrierung abgelehnt wird.
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