Artikel 19 VO (EU) 2019/1122

Ablehnung einer Kontoeröffnung oder der Registrierung einer Prüfstelle

(1) Der nationale Verwalter prüft, ob die zum Zwecke der Kontoeröffnung oder Registrierung übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

Im Falle berechtigter Zweifel kann der nationale Verwalter bei einem anderen nationalen Verwalter beantragen, ihn bei der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu unterstützen. Der Verwalter, an den ein solcher Antrag gerichtet ist, kann diesen ablehnen. Der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle kann den nationalen Verwalter ausdrücklich bitten, eine solche Unterstützung zu beantragen. Der nationale Verwalter informiert den angehenden Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle über diesen Antrag auf Unterstützung.

(2) Ein nationaler Verwalter kann eine Kontoeröffnung oder Registrierung einer Prüfstelle ablehnen,

a)
wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
b)
wenn dem nationalen Verwalter durch eine Strafverfolgungsbehörde oder auf andere Weise Informationen zur Verfügung gestellt werden, dass gegen den angehenden Kontoinhaber oder — im Falle einer juristischen Person — gegen einen der Geschäftsführer des angehenden Kontoinhabers ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
c)
wenn der nationale Verwalter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Konten möglicherweise für betrügerische Praktiken, die Zertifikate betreffen, für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere schwere Straftaten verwendet werden;
d)
wenn dies im nationalen Recht begründet ist.

(3) Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Betreiberkontos gemäß Absatz 2 ab, kann das Konto auf Anweisung der zuständigen Behörde eröffnet werden. Der Kontozugang wird gemäß Artikel 30 Absatz 4 gesperrt, bis die in Absatz 2 genannten Gründe für die Ablehnung nicht mehr vorliegen.

(4) Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.