Artikel 20 VO (EU) 2019/1122

Bevollmächtigte

(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Kontobevollmächtigte für Konten im Unionsregister Zugang zu den betreffenden Konten haben und im Namen des Kontoinhabers über eines der folgenden Rechte verfügen:

a)
Vorgänge zu veranlassen;
b)
erforderlichenfalls Vorgänge zu genehmigen;
c)
Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden.

(2) Zum Zeitpunkt der Eröffnung gibt es für jedes Konto mindestens zwei Bevollmächtigte mit einer der nachstehenden Kombination von Rechten:

a)
einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu genehmigen;
b)
einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu genehmigen;
c)
einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden;
d)
zwei Bevollmächtigte mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden.

(3) Für Prüfstellen gibt es mindestens einen Bevollmächtigten, der die betreffenden Vorgänge im Namen der Prüfstelle veranlasst. Der Bevollmächtigte einer Prüfstelle kann für kein Konto Bevollmächtigter sein.

(4) Die Kontoinhaber können beschließen, dass die Genehmigung eines zweiten Bevollmächtigten nicht notwendig ist, um die Ausführung von Übertragungen auf Konten vorzuschlagen, die auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten stehen. Der Kontoinhaber kann einen solchen Beschluss widerrufen. Der Beschluss und sein Widerruf werden dem nationalen Verwalter in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung mitgeteilt.

(5) Neben den Bevollmächtigten gemäß den Absätzen 1 und 2 können für Konten auch Bevollmächtigte vorgesehen werden, die lediglich Lesezugriff auf das Konto haben.

(6) Hat ein Bevollmächtigter aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum Unionsregister, so kann der nationale Verwalter auf Antrag im Namen dieses Bevollmächtigten und im Einklang mit den dem Bevollmächtigten übertragenen Rechten Transaktionen veranlassen oder genehmigen, sofern der nationale Verwalter derartige Anträge gestattet und der Zugang des Bevollmächtigten nicht gemäß dieser Verordnung gesperrt wurde.

(7) Haben Bevollmächtigte keinen Zugang zum Unionsregister, so können die Kontoinhaber beim nationalen Verwalter beantragen, in ihrem Namen die Ausführung eines Vorgangs gemäß dieser Verordnung vorzuschlagen, sofern der nationale Verwalter derartige Anträge gestattet. Solche Anträge können nicht für Konten mit dem Status „geschlossen” gestellt werden.

(8) Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 können für die einzelnen Kontotypen eine Höchstzahl von Bevollmächtigten vorgeben.

(9) Als Bevollmächtigte kommen nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren in Frage. Bei den einzelnen Bevollmächtigten ein und desselben Kontos darf es sich nicht um dieselbe Person handeln, ein und dieselbe Person kann jedoch Bevollmächtigter verschiedener Konten sein. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann verlangen, dass mindestens einer der Bevollmächtigten eines Kontos seinen ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat; dies gilt nicht für Bevollmächtigte von Prüfstellen.

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