Artikel 21 VO (EU) 2019/1122

Ernennung und Zulassung von Bevollmächtigten

(1) Bei Beantragung einer Kontoeröffnung oder der Registrierung einer Prüfstelle ernennt der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle gemäß Artikel 20 eine Reihe von Bevollmächtigten.

(2) Bei der Ernennung eines Bevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Verwalter alle von diesem erbetenen Angaben. Diese müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang VIII umfassen.

Wurde der angehende Bevollmächtigte bereits für ein Konto ernannt, so kann der nationale Verwalter auf Antrag des Kontoinhabers die Unterlagen verwenden, die im Rahmen der vorherigen Ernennung für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Prüfung eingereicht wurden.

(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 erteilt der nationale Verwalter die Zulassung für einen Bevollmächtigten oder er teilt dem Kontoinhaber mit, dass er die Zulassung ablehnt. Erfordert die Prüfung der Angaben zur benannten Person mehr Zeit, so kann der Verwalter die Prüfungsfrist um bis zu 20 zusätzliche Arbeitstage verlängern; er unterrichtet den Kontoinhaber entsprechend.

(4) Der nationale Verwalter prüft, ob die Angaben und Unterlagen für die Ernennung eines Bevollmächtigten vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

Im Falle berechtigter Zweifel kann der nationale Verwalter bei einem anderen nationalen Verwalter beantragen, ihn bei der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu unterstützen. Der Verwalter, an den ein solcher Antrag gerichtet ist, kann diesen ablehnen. Der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle kann den nationalen Verwalter ausdrücklich bitten, eine solche Unterstützung zu beantragen. Der nationale Verwalter informiert den angehenden Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle über diesen Antrag auf Unterstützung.

(5) Ein nationaler Verwalter kann die Zulassung eines Bevollmächtigten ablehnen,

a)
wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
b)
wenn dem nationalen Verwalter durch eine Strafverfolgungsbehörde oder auf andere Weise Informationen zur Verfügung gestellt werden, nach denen gegen den angehenden Bevollmächtigten ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
c)
wenn dies im nationalen Recht begründet ist.

(6) Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines Bevollmächtigten ab, so kann der Kontoinhaber gegen die Ablehnung Einwand bei der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

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