Artikel 22 VO (EU) 2019/1122
Aktualisierung der Kontoangaben und der Angaben über Bevollmächtigte
(1) Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Kontoangaben mit. Darüber hinaus bestätigen Kontoinhaber dem nationalen Verwalter bis zum 31. Dezember jedes Jahres, dass ihre Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.
(2) Betreiber teilen dem Verwalter ihres Kontos innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie an einem Zusammenschluss oder einer Aufspaltung beteiligt waren.
(3) Die Änderungsmitteilung ist durch die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben gemäß diesem Abschnitt zu belegen. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung und der Beleginformationen genehmigt der zuständige nationale Verwalter die Aktualisierung der Angaben. Der Verwalter kann die Aktualisierung der Angaben gemäß Artikel 21 Absätze 4 und 5 ablehnen. Der Kontoinhaber wird über die Ablehnung unterrichtet. Gegen Ablehnungen dieser Art kann bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 4 Einwand erhoben werden.
(4) Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. Für Betreiberkonten und Prüfstellen findet die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre statt. Die nationalen Verwalter überprüfen bis zum letzten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, und anschließend mindestens einmal jährlich die Konten, die keine Angaben zur Rechtsträgerkennung oder zum Status eines Handelsplatzes oder einer zentralen Gegenpartei gemäß Anhang III Tabelle III-I enthalten.
(5) Der Inhaber eines Anlagenbetreiberkontos darf sein Konto nur zusammen mit der Anlage, der das Konto zugeordnet ist, veräußern oder übertragen.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen Kontoinhaber ihre Inhaberrechte nicht an Dritte veräußern oder übertragen.
(7) Ändert sich die juristische Person, die ein Konto im Unionsregister besitzt, aufgrund eines Zusammenschlusses oder einer Aufspaltung von Kontoinhabern, so ist der Kontoinhaber nach Übermittlung der gemäß Artikel 14, 15, 15a, 15b oder 16 erforderlichen Unterlagen der Rechtsnachfolger des vorigen Kontoinhabers.
(8) Ein Bevollmächtigter kann seinen Vollmachtstatus nicht an Dritte übertragen.
(9) Ein Kontoinhaber oder eine Prüfstelle kann die Amtsenthebung eines Bevollmächtigten beantragen. Bei Eingang eines solchen Antrags sperrt der nationale Verwalter den Kontozugang des Bevollmächtigten. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags enthebt der zuständige Verwalter den betreffenden Bevollmächtigten seines Amtes.
(10) Ein Kontoinhaber kann gemäß Artikel 21 neue Bevollmächtigte ernennen.
(11) Ändert sich der Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers nach dem Verfahren von Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG, so aktualisiert der Zentralverwalter die Angaben zum nationalen Verwalter des betreffenden Luftfahrzeugbetreiberkontos. Ändert sich der Verwalter eines Luftfahrzeugbetreiberkontos, so kann der neue Verwalter verlangen, dass der Luftfahrzeugbetreiber die erforderlichen Angaben zur Kontoeröffnung gemäß Artikel 15 sowie die erforderlichen Angaben zu den Bevollmächtigten gemäß Artikel 21 übermittelt.
(11a) Ändert sich die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde nach dem Verfahren von Artikel 3gf der Richtlinie 2003/87/EG, so aktualisiert der Zentralverwalter die Angaben zum nationalen Verwalter des betreffenden Seeschiffsbetreiberkontos. Ändert sich der Verwalter eines Seeschiffsbetreiberkontos, so kann der neue Verwalter verlangen, dass das Schifffahrtsunternehmen die Angaben zur Kontoeröffnung gemäß Artikel 15a sowie die Angaben zu den Bevollmächtigten gemäß Artikel 21 übermittelt.
(12) Vorbehaltlich der Absätze 11 und 11a ändert sich der für die Kontoverwaltung zuständige Mitgliedstaat nicht.
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