Artikel 23 VO (EU) 2019/1122

Liste der Vertrauenskonten

(1) Für Konten im Unionsregister wird eine Liste von Vertrauenskonten angelegt.

(2) Konten ein und desselben Kontoinhabers, die von ein und demselben nationalen Verwalter verwaltet werden, werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen.

(3) Das EU-Zuteilungskonto und das EU-Löschungskonto werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen.

(3a) Der Zentralverwalter kann einen Schwellenwert festlegen, ab dem Transaktionen nur auf Konten durchgeführt werden können, die in der Liste der Vertrauenskonten aufgeführt sind.

(3b) Kontobevollmächtigte können für ihre eigenen Konten Transaktionsschwellenwerte setzen. Diese Obergrenzen müssen von einem zweiten Kontobevollmächtigten oder einem nationalen Verwalter genehmigt werden.

(4) Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden nach dem Verfahren von Artikel 35 vorgeschlagen und abgeschlossen. Die Änderungen werden von zwei Bevollmächtigten veranlasst und genehmigt, die jeweils berechtigt sind, Vorgänge zu veranlassen und zu genehmigen. Bei der Streichung von Konten aus der Liste der Vertrauenskonten wird die vorgeschlagene Änderung unverzüglich ausgeführt. Alle anderen Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden um 12.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) am vierten Arbeitstag nach dem Vorschlag durchgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.