Artikel 27 VO (EU) 2019/1122

Streichung von Prüfstellen

(1) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einer Prüfstelle auf ihre Streichung aus dem Unionsregister streicht der nationale Verwalter die Prüfstelle aus dem Register.

(2) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter zudem anweisen, eine Prüfstelle aus dem Unionsregister zu streichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Die Akkreditierung der Prüfstelle ist abgelaufen oder wurde entzogen;
b)
die Prüfstelle hat ihre Prüfungstätigkeit eingestellt.

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