Artikel 27a VO (EU) 2019/1122
Schließung des ESR-Erfüllungskontos
Der Zentralverwalter schließt ein ESR-Erfüllungskonto nach vorheriger Benachrichtigung des Kontoinhabers frühestens einen Monat nach Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für dieses Konto gemäß Artikel 59f.
Bei der Schließung des ESR-Erfüllungskontos trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle noch im ESR-Erfüllungskonto verbuchten AEAs auf das ESR-Löschungskonto überträgt.
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