Artikel 28 VO (EU) 2019/1122
Schließung von Konten und Amtsenthebung von Bevollmächtigten auf Initiative des Verwalters
(1) Wurde die Lage, die zur Sperrung des Kontozugangs gemäß Artikel 30 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt, so kann die zuständige Behörde oder die einschlägige Strafverfolgungsbehörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, zu denen der Zugang gesperrt wurde, zu schließen.
Im Fall von Betreiberkonten kann die zuständige Behörde oder die einschlägige Strafverfolgungsbehörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, zu denen der Zugang gesperrt wurde, auf den Status „gesperrt” zu schalten, bis die zuständige Behörde feststellt, dass die Lage, die zur Sperrung geführt hat, geklärt ist.
(2) Wurden in einem Händlerkonto innerhalb eines Jahres keine Transaktionen verbucht, so kann der nationale Verwalter das Konto schließen, nachdem er dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Händlerkonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird, sofern beim nationalen Verwalter kein Antrag auf Weiterführung des Kontos gestellt wird. Geht beim nationalen Verwalter kein diesbezüglicher Antrag des Kontoinhabers ein, so kann der nationale Verwalter das Konto schließen oder den Status auf „Schließung bevorstehend” schalten.
(3) Der nationale Verwalter schließt ein Betreiberkonto auf Anweisung der zuständigen Behörde, wenn diese nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass keine weiteren Zertifikate abgegeben oder zu viel zugeteilte Zertifikate rückübertragen werden.
(4) Der nationale Verwalter kann einen Bevollmächtigten seines Amtes entheben, wenn er der Auffassung ist, dass die Zulassung des Bevollmächtigten gemäß Artikel 21 Absatz 3 hätte abgelehnt werden müssen, und insbesondere, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Ernennung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch waren.
(5) Der Kontoinhaber kann gegen die Änderung des Status eines Kontos gemäß Absatz 1 oder die Amtsenthebung eines Bevollmächtigten gemäß Absatz 4 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der nach nationalem Recht zuständigen Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Kontoschließung wieder aufzuheben bzw. den Bevollmächtigten wieder einzusetzen, oder die Änderung des Kontostatus bzw. die Amtsenthebung in einem begründeten Beschluss bestätigt.
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