Artikel 33a VO (EU) 2019/1122
Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus für beaufsichtigte Unternehmen
(1) Ab 2028 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister am 1. Juni jedes Jahres für jedes beaufsichtigte Unternehmen mit einem Besitzkonto, dessen Status nicht „geschlossen” ist, den Wert des Erfüllungsstatus für das Vorjahr anzeigt. Dies erfolgt durch Berechnung der Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen, die den im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen entsprechen. Für Konten, deren Erfüllungsstatuswert im Vorjahr null oder positiv war und für die das letzte Emissionsjahr das dem Vorjahr vorangegangene Jahr war, wird der Wert des Erfüllungsstatus nicht berechnet.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus vor der Schließung des Kontos gemäß Artikel 26b berechnet.
(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes beaufsichtigte Unternehmen und für jedes Jahr erfasst.
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