Artikel 33 VO (EU) 2019/1122
Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus
(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister am 1. Oktober jedes Jahres für jedes Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiberkonto, dessen Status nicht „geschlossen” ist, den Wert des Erfüllungsstatus für das Vorjahr anzeigt, indem die Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs geprüften Emissionen und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, berechnet wird.
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus vor der Schließung des Kontos gemäß den Artikeln 25, 26, 26a und 26b berechnet.
(1a) Für den Zeitraum 2024 bis 2030 werden bei der Berechnung des Erfüllungsstatus für Schifffahrtsunternehmen Ausnahmen gemäß Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt.
(1b) Für 2024 und 2025 werden bei der Berechnung des Erfüllungsstatus für Schifffahrtsunternehmen die Bestimmungen des Artikels 3gb der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt.
(1c) Ab 2026 umfassen die geprüften Emissionen von Schifffahrtsunternehmen auch Methan und Distickstoffoxid.
(2) Für die Handelszeiträume 2008–2012 und 2013–2020 beträgt der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 null, wenn der Wert des Erfüllungsstatus für das letzte Jahr des vorangegangenen Zeitraums größer als null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums, wenn dieser Wert kleiner oder gleich null ist. Für die am 1. Januar 2021 beginnenden Handelszeiträume entspricht der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 dem Wert des Erfüllungsstatus des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums.
(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jede Anlage und jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr erfasst.
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