Artikel 32 VO (EU) 2019/1122

Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen

(1) Sind für das Vorjahr am 1. April eines Jahres die Jahresemissionen einer ortsfesten Anlage, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines Schifffahrtsunternehmens bzw. am 1. Mai eines Jahres die Jahresemissionen, die der Menge der für das Vorjahr durch ein beaufsichtigtes Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe entsprechen, nicht im Unionsregister eingegeben und als geprüft gekennzeichnet, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status „gesperrt” schaltet.

(2) Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen eines Betreibers für das betreffende Jahr im Unionsregister erfasst sind, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status „offen” schaltet.

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