Artikel 31 VO (EU) 2019/1122
Geprüfte Emissionen von Betreibern
(1) Jeder Betreiber wählt, soweit dies nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, aus der Liste der Prüfstellen, die bei dem für das betreffende Konto zuständigen nationalen Verwalter eingetragen sind, eine Prüfstelle aus.
(2) Der nationale Verwalter, die zuständige Behörde oder — auf Beschluss der zuständigen Behörde — der Kontoinhaber oder die Prüfstelle geben die Emissionsdaten für das vorangegangene Jahr ein.
(3) Daten über Jahresemissionen werden anhand des Formulars gemäß Anhang IX übermittelt.
(4) Nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr, des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aus allen von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten oder des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens über seine Emissionen im vorangegangenen Jahr genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die geprüften Jahresemissionen.
Bei Schifffahrtsunternehmen genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die Jahresemissionen nach zufriedenstellender Prüfung der aggregierten Emissionsdaten eines Schifffahrtsunternehmens auf Unternehmensebene gemäß Artikel 3ge der genannten Richtlinie. Bei beaufsichtigten Unternehmen genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die Jahresemissionen nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG.
(5) Gemäß Absatz 4 genehmigte Emissionen werden vom nationalen Verwalter oder von der zuständigen Behörde im Unionsregister als geprüft gekennzeichnet. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters die Prüfstelle die Emissionen im Unionsregister als geprüft kennzeichnet. Alle genehmigten Emissionen müssen innerhalb der in Artikel 32 festgelegten Frist als geprüft gekennzeichnet sein.
(6) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter im Interesse der Einhaltung der Kriterien der Artikel 3gd, 3ge, 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG anweisen, die geprüften Jahresemissionen eines Betreibers zu berichtigen; die Berichtigung erfolgt durch Eingabe der berichtigten geprüften oder geschätzten Emissionen für den betreffenden Betreiber und das betreffende Jahr in das Unionsregister.
(7) Sind am 1. Mai eines Jahres für eine ortsfeste Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet.
Sind am 1. Mai eines Jahres für ein Schifffahrtsunternehmen geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 3gd und 3ge der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet.
Sind am 1. Juni eines Jahres für ein beaufsichtigtes Unternehmen geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.