Artikel 30 VO (EU) 2019/1122
Sperrung des Kontozugangs
(1) Ein Verwalter kann den Zugang eines Bevollmächtigten zu Konten oder Prüfstellen im Register oder zu Vorgängen, die dem betreffenden Bevollmächtigten ansonsten zugänglich wären, sperren, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass der Bevollmächtigte
- a)
- versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist;
- b)
- wiederholt versucht hat, sich mit einem falschen Nutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu verschaffen; oder
- c)
- versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des Unionsregisters oder des EUTL oder der darin bearbeiteten oder gespeicherten Daten zu kompromittieren.
(2) Ein Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu einer Prüfstelle sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Der Kontoinhaber ist verstorben oder hat keine Rechtspersönlichkeit mehr;
- b)
- der Kontoinhaber hat keine Gebühren gezahlt;
- c)
- der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen;
- d)
- der Kontoinhaber hat vom nationalen Verwalter oder vom Zentralverwalter vorgesehenen Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt;
- e)
- der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben keine Belege beigebracht;
- f)
- der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Bevollmächtigter einen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des nationalen Verwalters haben muss;
- g)
- der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber einen ständigen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss.
(3) Ein Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu einer Prüfstelle in folgenden Fällen sperren:
- a)
- Für die Dauer von höchstens vier Wochen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das Konto für Betrugszwecke, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für andere schwere Straftaten verwendet wurde oder verwendet werden soll. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Artikels 67 entsprechend. Die Frist kann im Auftrag der zentralen Meldestelle verlängert werden;
- b)
- auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.
(4) Der nationale Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu Prüfstellen sperren, wenn er der Auffassung ist, dass die Eröffnung des Kontos oder die Registrierung der Prüfstelle gemäß Artikel 19 hätte abgelehnt werden müssen oder dass der Kontoinhaber die Auflagen für die Kontoeröffnung nicht länger erfüllt.
(5) Der nationale Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu allen Konten eines Kontoinhabers sperren, wenn er Informationen erhält, dass sich der Kontoinhaber in einem Insolvenzverfahren befindet. Diese Sperre kann so lange aufrechterhalten werden, bis der nationale Verwalter offizielle Angaben dazu erhält, wer das Recht zur Vertretung des Kontoinhabers hat, und die Bevollmächtigten bestätigt bzw. neue Bevollmächtigte gemäß Artikel 21 ernannt wurden.
(6) Der Kontoverwalter hebt die Sperre unverzüglich auf, sobald die Lage, die zur Kontosperrung geführt hat, geklärt ist.
(7) Der Kontoinhaber oder der Kontobevollmächtigte kann gegen die Sperrung des Zugangs gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt.
(8) Die zuständige Behörde oder die Kommission können den nationalen Verwalter oder den Zentralverwalter ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto aus einem der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Gründe zu sperren.
(9) Eine nationale Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe nationalen Rechts ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren.
(10) Ist der Inhaber eines Betreiberkontos wegen einer Kontosperrung gemäß diesem Artikel nicht in der Lage, in den zehn Arbeitstagen vor Ablauf der Abgabefrist gemäß Artikel 12 Absatz 3 bzw. Artikel 30e Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben, so gibt der nationale Verwalter, soweit der Kontoinhaber dies beantragt, die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl Zertifikate ab.
(11) Weist ein Konto, zu dem der Zugang gesperrt wurde, in Bezug auf Zertifikate einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde oder die entsprechende Strafverfolgungsbehörde im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den nationalen Verwalter anweisen, die Zertifikate unverzüglich auf das entsprechende nationale Konto zu übertragen oder den Kontostatus auf „Schließung bevorstehend” zu schalten.
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