Artikel 35 VO (EU) 2019/1122
Ausführung von Übertragungen
(1) Für alle Transaktionen gemäß diesem Kapitel verlangt das Unionsregister eine Zweitkanal-Bestätigung (out-of-band confirmation), bevor die Transaktion für die Ausführung vorgeschlagen werden kann. Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 4 wird eine Transaktion nur für die Ausführung vorgeschlagen, wenn ein Bevollmächtigter die Transaktion veranlasst und ein weiterer Kontobevollmächtigter diese über einen Zweitkanal genehmigt hat.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass alle in Artikel 55 genannten Übertragungen auf die auf der Liste der Vertrauenskonten stehenden Konten sofort ausgeführt werden, wenn eine Ausführung zwischen 10.00 und 16.00 Uhr MEZ an Arbeitstagen vorgeschlagen wird.
Eine Übertragung auf die auf der Liste der Vertrauenskonten stehenden Konten, die zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt für die Ausführung vorgeschlagen wird, wird am selben Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ ausgeführt, sofern der Vorschlag vor 10.00 Uhr MEZ erfolgte, oder am folgenden Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ, sofern sie nach 16.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen wurde.
(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass alle in Artikel 55 genannten Übertragungen auf nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehende Konten sowie Übertragungen von einem Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate, die an einem Arbeitstag vor 12.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen werden, vor 12.00 Uhr MEZ des folgenden Arbeitstags ausgeführt werden. Transaktionen, die an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen werden, werden um 12.00 Uhr MEZ des zweiten Arbeitstags nach dem Tag, an dem die Ausführung vorgeschlagen wurde, ausgeführt.
(4) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Übertragungen am Tag der Ausführung bis 16.00 Uhr MEZ abgeschlossen werden.
(5) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass es möglich ist, im Unionsregister eine Transaktion, die den Ausführungsvorschriften gemäß Absatz 3 unterliegt, vor ihrer Ausführung abzubrechen. Ein Bevollmächtigter kann den Abbruch einer Transaktion bis zu zwei Stunden vor ihrer Ausführung veranlassen. Wurde der Abbruch einer Transaktion wegen Betrugsverdacht veranlasst, so teilt der Kontoinhaber dies unverzüglich der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde mit. Diese Mitteilung wird innerhalb von sieben Arbeitstagen an den nationalen Verwalter weitergeleitet.
(6) Vermutet ein Kontobevollmächtigter oder Kontoinhaber, dass eine Übertragung, die den Ausführungsvorschriften gemäß Absatz 3 unterliegt, auf betrügerische Weise für die Ausführung vorgeschlagen wurde, so kann der Kontobevollmächtigte oder Kontoinhaber bis zu zwei Stunden vor der Ausführung beim nationalen Verwalter oder gegebenenfalls beim Zentralverwalter im Namen des Kontobevollmächtigten oder Kontoinhabers den Abbruch der Übertragung beantragen. Der Kontoinhaber meldet der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde den mutmaßlichen Betrug unmittelbar im Anschluss an den Antrag. Diese Meldung wird innerhalb von sieben Arbeitstagen an den nationalen Verwalter oder gegebenenfalls den Zentralverwalter weitergeleitet.
(7) Bei Vorschlag der Ausführung erhalten alle Kontobevollmächtigten eine Benachrichtigung über die vorgeschlagene Ausführung der Übertragung. Bei Veranlassung des Abbruchs einer Transaktion gemäß Absatz 5 wird eine Benachrichtigung an alle Kontobevollmächtigten sowie an den nationalen Verwalter übermittelt, der das Konto verwaltet.
(8) Für die Zwecke von Artikel 3 Nummer 11 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in einem bestimmten Jahr gesetzliche Feiertage für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung in diesem Mitgliedstaat nicht als Arbeitstage gelten. In einem solchen Beschluss werden diese Tage festgelegt und bis zum 1. Dezember des Jahres veröffentlicht, das dem betreffenden Jahr vorausgeht.
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