Artikel 36 VO (EU) 2019/1122
Beschaffenheit von Zertifikaten und Endgültigkeit von Transaktionen
(1) Ein Zertifikat ist ein auf dem Markt handelbares fungibles, dematerialisiertes Instrument.
(2) Dematerialisierung von Zertifikaten bedeutet, dass die Erfassung im Unionsregister als hinreichender Prima-facie-Beweis für das Besitzrecht an einem Zertifikat und jedem anderen Gegenstand geltend gemacht werden kann, der gemäß dieser Verordnung im Unionsregister erfasst werden muss oder darf.
(3) Fungibilität von Zertifikaten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach nationalem Recht im Zusammenhang mit einem Zertifikat erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat nachgekommen werden kann.
Vorbehaltlich des Artikels 58 und des Datenabgleichs gemäß Artikel 73 ist eine Transaktion, sobald sie gemäß Artikel 74 endgültig abgeschlossen ist, endgültig und unwiderruflich. Unbeschadet etwaiger anderer Regelungen oder Abhilfemaßnahmen nach nationalem Recht, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Unionsregister nach sich ziehen können, dürfen Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird.
Es bleibt einem Kontoinhaber oder einem Dritten unbenommen, etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Unionsregister endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend zu machen, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird.
(4) Personen, die Zertifikate in gutem Glauben kaufen und halten, erwerben das Besitzrecht an diesen Zertifikaten frei von etwaigen Mängeln, mit denen das Besitzrecht des Veräußerers möglicherweise behaftet ist.
(5) Zertifikate, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, dürfen nicht mit Zertifikaten, die unter die Kapitel II und III der Richtlinie fallen, fungibel sein. Zertifikate, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, dürfen nicht auf Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Seeschiffsbetreiberkonten oder Drittlandsregierungs-Löschungskonten gehalten werden.
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