Artikel 37 VO (EU) 2019/1122
Generierung von Zertifikaten
(1) Der Zentralverwalter kann gegebenenfalls ein EU-Gesamtkonto, ein EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate, ein EU-Zuteilungskonto, ein EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate, ein EU-Auktionskonto, ein EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate, ein EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen und ein EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen einrichten und generiert oder löscht Konten und Zertifikate, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der EU, gegebenenfalls auch aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG oder des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erforderlich wird.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister jedem Zertifikat bei dessen Generierung eine eindeutige Einheitenkennung zuweist. Die Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen müssen jederzeit von allgemeinen Zertifikaten zu unterscheiden sein.
(3) Auf Zertifikaten, die ab dem 1. Januar 2021 generiert werden, wird der Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021, in dem sie generiert wurden, angegeben.
(4) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die gemäß ISO 6166 für die Zertifikate festgelegten ISIN-Codes im Unionsregister angezeigt werden.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 6 sind Zertifikate, die gemäß der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats generiert werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, oder von einer durch einen solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, durch einen Ländercode zu kennzeichnen, wobei das Jahr, in dem sie generiert wurden, erkennbar sein muss.
(6) In folgenden Fällen werden generierte Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet:
- a)
- Für Jahre, in denen das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. April des Folgejahres nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden;
- b)
- wenn Zertifikate für Jahre generiert wurden, in denen die Richtlinie 2003/87/EG für in diesen Jahren freigesetzte Emissionen aufgrund eines Abkommens eingehalten werden muss, in dem die Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats, der seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, festgelegt sind, und die Ratifizierungsurkunden der beiden Vertragsparteien des Austrittsabkommens hinterlegt wurden.
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