Artikel 39 VO (EU) 2019/1122

Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate für ortsfeste Anlagen

Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen aller Mitgliedstaaten kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate für ortsfeste Anlagen vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Zuteilungskonto.

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