Artikel 40 VO (EU) 2019/1122

Übertragung zu versteigernder Luftverkehrszertifikate

(1) Der Zentralverwalter überträgt im Namen des versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission(1) bestellten jeweiligen Auktionator vertreten wird, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß jener Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate für den Luftverkehr vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto.

(2) Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen der Zertifikate im Einklang mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto bzw. vom EU-Auktionskonto auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj).

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