Artikel 40 VO (EU) 2019/1122
Übertragung zu versteigernder Luftverkehrszertifikate
(1) Der Zentralverwalter überträgt im Namen des versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten wird, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß der Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate.
(2) Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate bzw. vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.
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