Artikel 41 VO (EU) 2019/1122

Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate für Luftfahrzeugbetreiber

Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate aller Mitgliedstaaten kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate.

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