Artikel 42a VO (EU) 2019/1122
Übertragung zu versteigernder Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen
(1) Der Zentralverwalter überträgt im Namen des entsprechenden versteigernden Mitgliedstaats und für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds, die durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten werden, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 13 jener Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen.
(2) Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen der Zertifikate gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge an Zertifikaten beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen bzw. vom EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen.
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