Artikel 42 VO (EU) 2019/1122

Übertragung von Luftverkehrszertifikaten in die Sonderreserve

(1) Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der durch den Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Anzahl Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Konto für die Sonderreserve.

(2) Wird die Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve durch einen Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG angehoben, so überträgt der Zentralverwalter weitere Luftverkehrszertifikate in einer Menge, die der Erhöhung der Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht, vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Konto für die Sonderreserve

(3) Wird die Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve durch einen Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter im EU-Konto für die Sonderreserve Luftverkehrszertifikate in einer Menge, die der Kürzung der Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht.

(4) Im Falle einer Zuteilung aus der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG wird die sich daraus ergebende endgültige Menge von dem Luftfahrzeugbetreiber für den gesamten Handelszeitraum kostenlos zuzuteilenden Luftverkehrszertifikaten automatisch vom EU-Konto für die Sonderreserve auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate übertragen.

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