Artikel 45 VO (EU) 2019/1122
Löschung von Luftverkehrszertifikaten
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass am Ende jedes Handelszeitraums alle noch im EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate verbuchten Zertifikate auf das EU-Löschungskonto übertragen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.