Artikel 45 VO (EU) 2019/1122

Löschung von Luftverkehrszertifikaten

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass am Ende jedes Handelszeitraums alle noch im EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate verbuchten Zertifikate auf das EU-Löschungskonto übertragen werden.

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