Artikel 46 VO (EU) 2019/1122

Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen im Unionsregister

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 bzw. 31. Dezember 2025 seine nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 bzw. 2026–2030. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Zuteilungstabellen die Angaben gemäß Anhang X enthalten.

(2) Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die nationale Zuteilungstabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und den aufgrund von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Beschlüssen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die nationale Zuteilungstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten eine überarbeitete nationale Zuteilungstabelle.

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