Artikel 47 VO (EU) 2019/1122
Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen
(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass jede Änderung der nationalen Zuteilungstabelle gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung an ortsfeste Anlagen im Unionsregister erfasst wird.
(2) Bei Erfassung einer Änderung gemäß Absatz 1 wird dem nationalen Verwalter, der die von der Änderung betroffene Anlage verwaltet, eine Mitteilung übermittelt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen in Bezug auf die kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG mit.
Nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang stehen. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Mitteilung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.
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