Artikel 48 VO (EU) 2019/1122

Kostenlose Zuteilung allgemeiner Zertifikate

(1) Der nationale Verwalter gibt in der nationalen Zuteilungstabelle für jede ortsfeste Anlage, für jedes Jahr und für jede Rechtsgrundlage gemäß Anhang X an, ob eine Anlage für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.

(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle allgemeine Zertifikate für ortsfeste Anlagen vom EU-Zuteilungskonto auf das relevante offene Anlagenbetreiberkonto mit Erfüllungsstatus A gemäß Anhang XIII Tabelle XIV-I oder auf das relevante gesperrte Anlagenbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.

(3) Erhält ein ausgeschlossenes Anlagenbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden für die Ausschlussjahre auch dann keine Zertifikate auf das Konto übertragen, wenn es in den Folgejahren wieder auf den Status „offen” geschaltet wird.

(4) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Anlagenbetreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto vornehmen kann, wenn eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 47 vorgenommen wurde, um eine zu hohe Zuteilung an den Anlagenbetreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Anlagenbetreiber zur Rückübertragung dieser zu viel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat.

(5) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer Zuteilung sind, die erfolgte, nachdem ein Anlagenbetreiber die in der Anlage ausgeführten Tätigkeiten, auf die sich die Zuteilung bezieht, eingestellt hatte, ohne die zuständige Behörde zu informieren.

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