Artikel 49 VO (EU) 2019/1122

Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate mit.

(2) Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die entsprechenden Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

(3) Soweit ein Zusammenschluss von Luftfahrzeugbetreibern von unterschiedlichen Mitgliedstaaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber betrifft, wird die Änderung von dem nationalen Verwalter veranlasst, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge in die Zuteilungsmenge eines anderen Luftfahrzeugbetreibers einfließen soll. Bevor die Änderung vorgenommen wird, muss die Zustimmung des nationalen Verwalters eingeholt werden, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge um die Zuteilungsmenge des übernommenen Luftfahrzeugbetreibers aufgestockt wird.

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