Artikel 50 VO (EU) 2019/1122

Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

(1) Der nationale Verwalter vermerkt in der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr, ob der Luftfahrzeugbetreiber für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.

(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen Zuteilungstabelle und ab dem 1. Januar 2025 allgemeine Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf das relevante offene Luftfahrzeugbetreiberkonto mit Erfüllungsstatus A gemäß Anhang XIII Tabelle XIV-I oder auf das relevante gesperrte Luftfahrzeugbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.

(3) Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Register eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf die entsprechenden Konten im anderen Register überträgt.

(4) Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate von den entsprechenden Konten des anderen Registers auf die Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister überträgt, sobald die für die Verwaltung des anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen zuständige Behörde dies genehmigt hat.

(5) Erhält ein ausgeschlossenes Luftfahrzeugbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden für die Ausschlussjahre auch dann keine Zertifikate auf das Konto übertragen, wenn es in den Folgejahren wieder auf den Status „offen” geschaltet wird.

(6) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Luftfahrzeugbetreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate vornehmen kann, wenn eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 49 vorgenommen wurde, um eine zu hohe Zuteilung an den Luftfahrzeugbetreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Luftfahrzeugbetreiber zur Rückübertragung dieser zu viel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat.

(7) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer Zuteilung sind, die erfolgte, nachdem ein Luftfahrzeugbetreiber die Tätigkeiten, auf die sich die Zuteilung bezieht, eingestellt hatte, ohne die zuständige Behörde zu informieren.

(8) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer jährlichen Zuteilung für ein Jahr sind, für das das Luftfahrzeugbetreiberkonto später auf den Status „ausgeschlossen” geschaltet wurde.

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