Artikel 52 VO (EU) 2019/1122

Erfassung von Auktionstabellen im Unionsregister

(1) Innerhalb eines Monats nach der Festlegung und vor der Veröffentlichung eines Auktionskalenders gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 bzw. Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 übermittelt das betreffende Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission die entsprechende Auktionstabelle.

Das in Unterabsatz 1 genannte Clearing- oder Abrechnungssystem übermittelt für jedes Kalenderjahr eine einzige Auktionstabelle für die Versteigerung von allgemeinen Zertifikaten und — für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 — die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten und trägt dafür Sorge, dass die Auktionstabelle die Angaben gemäß Anhang XII enthält.

(2) Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die Auktionstabelle im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Auktionstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Das genannte Clearing- oder Abrechnungssystem übermittelt der Kommission entsprechend eine überarbeitete Auktionstabelle innerhalb von drei Monaten.

(3) Jede Auktionstabelle oder überarbeitete Auktionstabelle, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels anschließend im Unionsregister erfasst wird, stellt einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar.

Unbeschadet des Artikels 53 Absatz 3 gilt als Zeitpunkt der Übermittlung jeder derartigen Auktionstabelle oder überarbeiteten Auktionstabelle an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie.

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