Artikel 53 VO (EU) 2019/1122
Änderungen der Auktionstabellen
(1) Das entsprechende Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 teilt der Kommission unverzüglich jede erforderliche Änderung der Auktionstabelle mit.
(2) Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die überarbeitete Auktionstabelle im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die überarbeitete Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem genannten Clearing- oder Abrechnungssystem unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Mitteilung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.
(3) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Übertragung von in einer Auktionstabelle angegebenen Zertifikaten auszusetzen, wenn sie erfährt, dass das genannte Clearing- oder Abrechnungssystem eine notwendige Änderung der Auktionstabelle nicht mitgeteilt hat.
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