Artikel 54 VO (EU) 2019/1122

Versteigerung von Zertifikaten

(1) Die Kommission weist den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des versteigernden Mitgliedstaats und in Bezug auf den Innovationsfonds, den Modernisierungsfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität oder den Klima-Sozialfonds, die durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten werden, Folgendes auf das relevante Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate gemäß der einschlägigen Auktionstabelle zu übertragen:

a)
allgemeine Zertifikate vom EU-Auktionskonto,
b)
bis zum 31. Dezember 2024 Luftverkehrszertifikate vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate,
c)
ab dem 1. Januar 2025 allgemeine Zertifikate für den Luftverkehr vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate,
d)
ab dem 1. Januar 2027 Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen.

(2) Der Inhaber des betreffenden Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate trägt dafür Sorge, dass die versteigerten Zertifikate gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 an die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger übertragen werden.

(3) Der Bevollmächtigte eines Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate kann verpflichtet werden, nicht gelieferte Zertifikate vom Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate auf das EU-Auktionskonto, das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate bzw. das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen zu übertragen.

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