Artikel 55 VO (EU) 2019/1122

Übertragungen von Zertifikaten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 trägt der Zentralverwalter auf Antrag eines Kontoinhabers dafür Sorge, dass das Unionsregister Übertragungen von Zertifikaten auf ein anderes Konto ausführt, es sei denn, eine derartige Übertragung wird durch den Status des Auftraggeber- oder des Empfängerkontos verhindert.

(2) Von Betreiberkonten können Zertifikate nur auf ein Konto übertragen werden, das auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten steht.

(3) Inhaber von Betreiberkonten können entscheiden, dass Übertragungen von ihrem Konto auf Konten möglich sind, die nicht auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten stehen. Inhaber von Betreiberkonten können eine solche Entscheidung widerrufen. Die Entscheidung und ihr Widerruf werden dem nationalen Verwalter in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung mitgeteilt.

(4) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister anzeigt, ob es sich bei der Übertragung um eine bilaterale Transaktion handelt. Eine Übertragung gilt als bilaterale Transaktion, außer wenn die Transaktion über die Systeme eines Handelsplatzes abgewickelt und gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gemeldet oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch eine zentrale Gegenpartei gecleart wurde.

(5) Bei Einleitung einer Übertragung gibt der Bevollmächtigte an, ob die Übertragung zwischen Kontoinhabern durchgeführt wird, die derselben Gruppe angehören.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

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