Artikel 56 VO (EU) 2019/1122
Abgabe von Zertifikaten
(1) Betreiber geben Zertifikate ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,
- a)
- eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Betreiberkonto auf das EU-Löschungskonto zu übertragen;
- b)
- die Anzahl und den Typ der übertragenen Zertifikate als für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen des Betreibers abgegeben zu erfassen.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag der Abgabe von Zertifikaten verhindert, die bei der Berechnung des Erfüllungsstatuswerts gemäß Artikel 33 Absatz 1 nicht berücksichtigt werden sollen.
(3) Ein einmal abgegebenes Zertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.
(4) Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 für Einheiten, die im Rahmen des mit dem EU-EHS verknüpften Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen vergeben werden.
(5) Zertifikate mit einem Ländercode gemäß Artikel 37 Absatz 5 dürfen nicht abgegeben werden.
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