Artikel 57 VO (EU) 2019/1122

Löschung von Zertifikaten

(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate löscht, indem

a)
eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das EU-Löschungskonto übertragen wird;
b)
die Zahl der übertragenen Zertifikate für das laufende Jahr als gelöscht eingetragen wird.

(2) Gelöschte Zertifikate dürfen nicht als für Emissionen abgegeben eingetragen werden.

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