Artikel 58a VO (EU) 2019/1122

Rückerstattung von Zertifikaten

(1) Der Zentralverwalter erstattet die abgegebenen Zertifikate auf das Betreiberkonto zurück, um der Entscheidung bzw. dem Urteil eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG oder einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit der bzw. dem festgestellt wird, dass die Tätigkeiten des Betreibers nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, Wirkung zu verleihen.

(2) Die Anzahl der rückzuerstattenden Zertifikate wird nach folgender Formel bestimmt und auf die nächste ganze Zahl gerundet:

Anzahl der rückzuerstattenden Zertifikate Anzahl der zu viel abgegebenen Zertifikate(inflationsbereinigter Durchschnittswert der Zertifikate im Jahr der AbgabeDurchschnittswert der Zertifikate im Jahr der Rückerstattung)

Dabei gilt:

Der Durchschnittswert der Zertifikate im Jahr der Abgabe wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Auktionsclearingpreises für das betreffende Jahr auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830(1) bestimmt.

Der Durchschnittswert der Zertifikate im Jahr der Rückerstattung wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Auktionsclearingpreises für das betreffende Jahr auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 bestimmt.

Die Inflation wird anhand des Verbraucherindexpreises auf der Grundlage des harmonisierten Verbraucherpreisindex der Europäischen Union bestimmt.

(3) Vom Löschungskonto der Union wird dieselbe Art wie die ursprünglich abgegebene Art von Zertifikaten auf das Betreiberkonto rückerstattet.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.