Artikel 59 VO (EU) 2019/1122

Umsetzung von Verknüpfungsabkommen und -vereinbarungen

Der Zentralverwalter kann zu gegebener Zeit Konten einrichten, Vorgänge festlegen sowie Transaktionen und andere Operationen durchführen, um gemäß den Artikeln 25 und 25a der Richtlinie 2003/87/EG getroffene Vereinbarungen umzusetzen.

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