Artikel 59-a VO (EU) 2019/1122

Genehmigte Transaktionen für Drittlandsregierungs-Löschungskonten

Auf Drittlandsregierungs-Löschungskonten verbuchte Zertifikate werden gelöscht. Von Drittlandsregierungs-Löschungskonten dürfen keine Zertifikate übertragen werden. Es sind keine anderen Transaktionen von diesen Konten aus möglich.

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