Artikel 59a VO (EU) 2019/1122

Generierung von AEAs

(1) Zu Beginn des Erfüllungszeitraums generiert der Zentralverwalter

a)
im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen an alle Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht;
b)
im EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Prozentsätze festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen aller in Betracht kommenden Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht.

(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede AEA bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt.

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