Artikel 59b VO (EU) 2019/1122

Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung

AEAs sind nur für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung ihrer Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842 und ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 gültig. Sie können nur übertragen werden, wenn die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5, Artikel 6, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/842 sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

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