Artikel 59c VO (EU) 2019/1122
Übertragung von AEAs auf die einzelnen ESR-Erfüllungskonten
(1) Zu Beginn des Erfüllungszeitraums überträgt der Zentralverwalter vom EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs auf das relevante ESR-Erfüllungskonto eine Menge AEAs, die der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Erfüllungszeitraums entspricht.
(2) Übersteigt bei der Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 die in diesem LTE-Erfüllungskonto verbuchte, in Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen die Summe aller AEAs, internationalen Gutschriften, tCER und lCER, so wird die dem Emissionsüberschuss entsprechende Menge, multipliziert mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung Nr. 406/2009/EG genannten Minderungsfaktor, von der Menge AEAs abgezogen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für das Jahr 2021 übertragen wurden.
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