Artikel 59d VO (EU) 2019/1122

Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten

(1) Sobald für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die relevanten überprüften Treibhausgasemissionsdaten für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums vorliegen, erfasst der Zentralverwalter zeitnah für jeden Mitgliedstaat in dessen ESR-Erfüllungskonto die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der relevanten überprüften Treibhausgasemissionen für das betreffende Jahr des Erfüllungszeitraums.

(2) Der Zentralverwalter erfasst zudem im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs die Summe der relevanten überprüften Treibhausgasemissionsdaten für alle Mitgliedstaaten und das betreffende Jahr.

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